§ 102 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

Wildernde Hunde und Katzen

§ 102

(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, könnendürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden., wenn die Hunde

1.

wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder

2.

wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.

(2) Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-Assistenzhunde, DienstPolizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Der AbschußAbschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.

(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.

(5) Dem Eigentümer derart getöteter Tierevon Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 15.10.2019

Wildernde Hunde und Katzen

§ 102

(1) Hunde, die außerhalb der Einwirkung ihres Halters im Jagdgebiet abseits von Häusern, Herden oder öffentlichen Straßen und Wegen jagend angetroffen werden, sowie im Wald herumstreifende Katzen, könnendürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden., wenn die Hunde

1.

wegen ihrer Konstitution eine ernstliche Gefahr für das Wild darstellen oder

2.

wiederholt unbeaufsichtigt im Wald herumstreifend angetroffen werden; sofern der Hundehalter bekannt oder leicht feststellbar ist, jedoch nur, wenn dieser vom Jagdausübungsberechtigten vorher schriftlich auf seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht hingewiesen wurde.

(2) Keinesfalls getötet werden dürfen jedoch gekennzeichnete Behinderten-Assistenzhunde, DienstPolizei-, Rettungs- und Lawinensuchhunde, Hirtenhunde sowie sonstige Diensthunde, die als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Der AbschußAbschuss eines Hundes ist der jeweiligen Gemeinde zu melden, die, wenn möglich, den Tierhalter zu verständigen hat.

(4) Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden in Feld, Wiese oder Wald herumstreifen, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten getötet werden.

(5) Dem Eigentümer derart getöteter Tierevon Tieren, die gemäß Abs 1 oder 4 getötet werden, gebührt kein Schadenersatz.

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