§ 104c S-JagdG § 104c

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung die Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) für jährlich eine geringe Zahl von Tieren der gemäß § 103 Abs. 1 lit. b besonders geschützten Federwildarten zulassen, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Der Bestimmung der Zahl von Tieren, für die höchstens eine Ausnahme erteilt werden kann, ist die Populationsgröße und Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) der betroffenen Art zugrunde zu legen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind für jeden Verwaltungsbezirk unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der klimatischen und geographischen Verhältnisse des Verbreitungsgebietes der betroffenen Art für jedes Jahr gesondert festzulegen:

1.

die Art der Tiere sowie die Höchstzahl und das Geschlecht der Tiere, für die eine Ausnahme erteilt werden kann;

2.

der Zeitraum, für den eine Ausnahme erteilt werden kann, und

3.

weitere Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Ausnahme erteilt werden kann, soweit sie zur Erhaltung des Bestandes erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat auf Änderungen der den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde liegenden Gegebenheiten und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3, die auch auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören.

(5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen WirkungsbereichsWirkungsbereiches (§ 125 Abs. 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) erteilendurch Bescheid bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen. Die Bezirksjägermeister haben bei der Erteilung von Ausnahmen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(6) Die Bezirksjägermeister haben der Landesregierung jede gemäß Abs. 5 erteilte Ausnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 im vergangenen Jahr zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.02.2008 bis 31.12.2013

(1) Die Landesregierung kann auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung die Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) für jährlich eine geringe Zahl von Tieren der gemäß § 103 Abs. 1 lit. b besonders geschützten Federwildarten zulassen, wenn die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Der Bestimmung der Zahl von Tieren, für die höchstens eine Ausnahme erteilt werden kann, ist die Populationsgröße und Populationsdynamik (Reproduktions- und Mortalitätsrate) der betroffenen Art zugrunde zu legen.

(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind für jeden Verwaltungsbezirk unter Berücksichtigung der naturräumlichen Gegebenheiten sowie der klimatischen und geographischen Verhältnisse des Verbreitungsgebietes der betroffenen Art für jedes Jahr gesondert festzulegen:

1.

die Art der Tiere sowie die Höchstzahl und das Geschlecht der Tiere, für die eine Ausnahme erteilt werden kann;

2.

der Zeitraum, für den eine Ausnahme erteilt werden kann, und

3.

weitere Einschränkungen und Bedingungen, unter denen eine Ausnahme erteilt werden kann, soweit sie zur Erhaltung des Bestandes erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat auf Änderungen der den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zugrunde liegenden Gegebenheiten und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.

(4) Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3, die auch auf dem Gebiet des Nationalparkes Hohe Tauern wirksam werden soll, den Salzburger Nationalparkfonds zu hören.

(5) Die Bezirksjägermeister können im Rahmen ihres jeweiligen WirkungsbereichsWirkungsbereiches (§ 125 Abs. 1 Z 2) im Rahmen einer Verordnung gemäß Abs. 1 Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54) erteilendurch Bescheid bewilligen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Dabei sind die Art, die Zahl und das Geschlecht der Tiere, der Zeitraum und der räumliche Bereich, in dem die Ausnahme gilt, genau festzulegen. Die Bezirksjägermeister haben bei der Erteilung von Ausnahmen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(6) Die Bezirksjägermeister haben der Landesregierung jede gemäß Abs. 5 erteilte Ausnahme zu übermitteln. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 5 im vergangenen Jahr zu übermitteln.

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