§ 113 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

7. Hauptstück

Jagdschutzdienst

1. Abschnitt

Organisation und Aufgaben

Jagdschutzorgane

§ 113

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung.

(2) Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse (Größe und Gestaltung des Jagdgebietes; Wildbestand;

Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist;

fachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach § 1 des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. FürBei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha ist mindestens ein Jagdschutzorgan, zu bestellen; für großegrößere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 10001.000 ha ein weitereszusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Zusätzlich können Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, wenn siedie die Jagd selbst ausüben, als Jagdaufsichtsorgane bestellt werdenkönnen

a)

bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden;

b)

bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden.

(2a) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist.

(3) Sorgt der Jagdinhaber trotz Aufforderung nicht für einen entsprechenden Jagdschutz, so hat die Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer auf seine Rechnung geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise mit der Ausübung des Jagdschutzes zu betrauen und als Jagdschutzorgane zu bestellen und zu beeiden. Die Bestellung ist dem Jagdinhaber mitzuteilen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.1998

7. Hauptstück

Jagdschutzdienst

1. Abschnitt

Organisation und Aufgaben

Jagdschutzorgane

§ 113

(1) Der Jagdschutz umfaßt die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung.

(2) Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse (Größe und Gestaltung des Jagdgebietes; Wildbestand;

Gefährdungen, denen das Wild im Jagdgebiet ausgesetzt ist;

fachgerechte Fütterung; Wildschadensanfälligkeit des Lebensraumes u. dgl.) hat er zu diesem Zweck geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach § 1 des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. FürBei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha ist mindestens ein Jagdschutzorgan, zu bestellen; für großegrößere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 10001.000 ha ein weitereszusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Zusätzlich können Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, wenn siedie die Jagd selbst ausüben, als Jagdaufsichtsorgane bestellt werdenkönnen

a)

bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden;

b)

bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden.

(2a) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der im Abs 2 festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auch bei einer Unterschreitung der Mindestanzahl ein ausreichender und regelmäßiger Jagdschutz gesichert ist.

(3) Sorgt der Jagdinhaber trotz Aufforderung nicht für einen entsprechenden Jagdschutz, so hat die Jagdbehörde nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Salzburger Landarbeiterkammer auf seine Rechnung geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise mit der Ausübung des Jagdschutzes zu betrauen und als Jagdschutzorgane zu bestellen und zu beeiden. Die Bestellung ist dem Jagdinhaber mitzuteilen.

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