§ 116 S-JagdG § 116

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes des Landeseiner rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern,. Der Vorsitzende und die über Vorschlag der Salzburger Jägerschaftweiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt werden. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.03.2012 bis 28.02.2015

(1) Die Prüfung für den Jagdschutzdienst ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes des Landeseiner rechtskundigen und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Person als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern,. Der Vorsitzende und die über Vorschlag der Salzburger Jägerschaftweiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt werden. Der Salzburger Jägerschaft ist Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung der weiteren Mitglieder zu geben. Ihre Amtsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung jedoch nur den Rest der ursprünglichen Amtsdauer. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Mitglieder (Ersatzmitglieder), die nicht Beamte sind, haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Vorsitzenden (seines Stellvertreters) das Gelöbnis gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung vor Ablauf ihrer Amtsdauer abzuberufen, wenn sie es verlangen oder die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(2) Sämtlichen Mitgliedern gebührt der Ersatz ihrer notwendigen Reiseauslagen sowie je Prüfungswerber eine Entschädigung, die aus der Prüfungsgebühr zu decken ist und deren Höhe unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Prüfungsdauer durch Verordnung der Salzburger Jägerschaft festzulegen ist. Der Kommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt.

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