§ 119 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

Fortbildung

§ 119

(1) Die Jagdschutzorgane habensind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen, die. Statt eines Fortbildungskurses können Jagdschutzorgane auch drei im Rahmen des Bezirksjägertages von der Salzburger Jägerschaft anzubietende Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens besuchen.

(2) Nähere Bestimmungen zu veranstalten sind. Jeder Kurs ist mit einerden Kursen, insbesondere zu Angebot, Inhalt, Häufigkeit und Anrechnungen, zur Form der Prüfung abzuschließensowie zu den Vorträgen über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(3) Nimmt ein Jagdschutzorgan an zwei aufeinanderfolgenden Kursenseine Fortbildungsverpflichtungen nicht teil oder besteht es bei zwei aufeinanderfolgenden Kursen die Prüfung nichtwahr, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben. Nähere Bestimmungen zu Inhalt und Häufigkeit der Kurse sowie zur Form der Prüfung sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 15.10.2019

Fortbildung

§ 119

(1) Die Jagdschutzorgane habensind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen, die. Statt eines Fortbildungskurses können Jagdschutzorgane auch drei im Rahmen des Bezirksjägertages von der Salzburger Jägerschaft anzubietende Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens besuchen.

(2) Nähere Bestimmungen zu veranstalten sind. Jeder Kurs ist mit einerden Kursen, insbesondere zu Angebot, Inhalt, Häufigkeit und Anrechnungen, zur Form der Prüfung abzuschließensowie zu den Vorträgen über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(3) Nimmt ein Jagdschutzorgan an zwei aufeinanderfolgenden Kursenseine Fortbildungsverpflichtungen nicht teil oder besteht es bei zwei aufeinanderfolgenden Kursen die Prüfung nichtwahr, ist es von Amts wegen seines Amtes zu entheben. Nähere Bestimmungen zu Inhalt und Häufigkeit der Kurse sowie zur Form der Prüfung sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

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