§ 125 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999
Organe der Salzburger Jägerschaft

§ 125

(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind

1.

mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der Landesjägertag,

b)

der Landesjagdrat,

c)

der Vorstand,

d)

der Landesjägermeister,

e)

das Ehrengericht,

f)

die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116);

12.

mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburgeinen politischen Bezirk (LandesorganeBezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der LandesjägertagBezirksjägertag,

b)

der LandesjagdratBezirksjagdrat,

c)

der VorstandBezirksjägermeister,

d)

der LandesjägermeisterHegemeister,

e)

das Ehrengericht,die Beurteilungskommission.

f) die Jagdprüfungskommission (§ 49);
2. mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)
a) der Bezirksjägertag,
b) der Bezirksjagdrat,
c) der Bezirksjägermeister,
d) der Hegemeister,
e) die Beurteilungskommission.

(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.

(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 15.10.2019
Organe der Salzburger Jägerschaft

§ 125

(1) Organe der Salzburger Jägerschaft sind

1.

mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburg (Landesorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der Landesjägertag,

b)

der Landesjagdrat,

c)

der Vorstand,

d)

der Landesjägermeister,

e)

das Ehrengericht,

f)

die Prüfungskommissionen für die Jagdprüfung (§ 49) und für die Prüfung für den Jagdschutzdienst (§ 116);

12.

mit dem Wirkungsbereich für das Land Salzburgeinen politischen Bezirk (LandesorganeBezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)

a)

der LandesjägertagBezirksjägertag,

b)

der LandesjagdratBezirksjagdrat,

c)

der VorstandBezirksjägermeister,

d)

der LandesjägermeisterHegemeister,

e)

das Ehrengericht,die Beurteilungskommission.

f) die Jagdprüfungskommission (§ 49);
2. mit dem Wirkungsbereich für einen politischen Bezirk (Bezirksorgane der Salzburger Jägerschaft)
a) der Bezirksjägertag,
b) der Bezirksjagdrat,
c) der Bezirksjägermeister,
d) der Hegemeister,
e) die Beurteilungskommission.

(2) Hilfsorgane der Salzburger Jägerschaft sind die Landesgeschäftsstelle und die Bezirksgeschäftsstellen jeweils unter der Leitung eines Sekretärs.

(3) Die Aufteilung der Aufgaben der Salzburger Jägerschaft zur Besorgung durch die einzelnen Organe erfolgt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, durch die Satzung der Salzburger Jägerschaft (§ 136). Dabei ist davon auszugehen, daß den Bezirksorganen die Besorgung nur jener Aufgaben obliegt, die sich lediglich auf ihren örtlichen Wirkungsbereich beziehen.

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