§ 140 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln. Ist der Ehrenanwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren nicht vorliegen, kann er die Anzeige zurücklegen. Hievon hat er den Vorsitzenden des Ehrengerichtes zu verständigen.

(2) Der Vorsitzende des Ehrengerichtes hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.10.2019

(1) Der Ehrenanwalt hat jede Anzeige einer Verletzung der Jägerehre in zweckdienlicher Weise auf die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren zu prüfen und sodann mit seinen Anträgen dem Ehrengericht zu übermitteln. Ist der Ehrenanwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Ehrengerichtsverfahren nicht vorliegen, kann er die Anzeige zurücklegen. Hievon hat er den Vorsitzenden des Ehrengerichtes zu verständigen.

(2) Der Vorsitzende des Ehrengerichtes hat über jede übermittelte Anzeige das Verfahren zu eröffnen, den Sachverhalt zu ermitteln und den Beschuldigten zu eigenen Handen aufzufordern, sich zu dem angelasteten Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorzubringen, widrigenfalls das Ermittlungsverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt wird.

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