§ 142 S-JagdG § 142

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Erkenntnis ist im Namen der Salzburger Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es hat den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Über Verlangen ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten und dem Ehrenanwalt zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Die Verhandlung vor dem EhrensenatEhrengericht ist in einer Niederschrift festzuhalten, die den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergibt. Der Vorsitzende kann sich zur Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen, dessen Aufnahme erst nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisse gelöscht werden darf.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

(1) Das Erkenntnis ist im Namen der Salzburger Jägerschaft vom Vorsitzenden sogleich zu verkünden und hat entweder auf Freispruch oder auf Schuldspruch zu lauten. Es hat den Spruch, die Gründe und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Über Verlangen ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses dem Beschuldigten und dem Ehrenanwalt zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) Die Verhandlung vor dem EhrensenatEhrengericht ist in einer Niederschrift festzuhalten, die den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergibt. Der Vorsitzende kann sich zur Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen, dessen Aufnahme erst nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisse gelöscht werden darf.

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