§ 143 S-JagdG § 143

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen den Schuldspruch und das StrafausmaßBescheide des Ehrengerichts können - ausgenommen im Fall des Verweises -sowohl der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruchals auch der Ehrenanwalt Beschwerde erheben. Die Beschwerde, die einen begründeten Antrag zu enthalten hat, ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Erkenntnisses oder Zustellung einer Ausfertigung desselben bei der Geschäftsstelle der Salzburger Jägerschaft einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(2) Aufan das Berufungsverfahren finden die §§ 140 und 141 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Einstellung des Verfahrens unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Der Beschwerdesenat ist berechtigt, die Entscheidung des Ehrensenates in jeder Richtung abzuändern. Gegen Entscheidungen des Beschwerdesenates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigLandesverwaltungsgericht erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

(1) Gegen den Schuldspruch und das StrafausmaßBescheide des Ehrengerichts können - ausgenommen im Fall des Verweises -sowohl der Beschuldigte und der Ehrenanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruchals auch der Ehrenanwalt Beschwerde erheben. Die Beschwerde, die einen begründeten Antrag zu enthalten hat, ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung des Erkenntnisses oder Zustellung einer Ausfertigung desselben bei der Geschäftsstelle der Salzburger Jägerschaft einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(2) Aufan das Berufungsverfahren finden die §§ 140 und 141 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Einstellung des Verfahrens unzulässig ist und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann. Der Beschwerdesenat ist berechtigt, die Entscheidung des Ehrensenates in jeder Richtung abzuändern. Gegen Entscheidungen des Beschwerdesenates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässigLandesverwaltungsgericht erheben.

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