§ 148 S-JagdG § 148

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Jagdbehörde erster Instanz.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes folgt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2013

(1) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Jagdbehörde erster Instanz.

(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund dieses Gesetzes sind in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Sie treten, wenn in ihnen kein besonderer Wirksamkeitsbeginn festgelegt ist, mit dem Tag in Kraft, der dem Tag der Herausgabe und Versendung des betreffenden Stückes folgt.

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