§ 150 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

In Verfahren nach(Anm: entfallen auf Grund § 56 Abs. 2 LGBl Nr 121/2024(Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild.Anmerkung, § 73 (Aussetzen von Wildentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.In Verfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, Paragraph 73, (Aussetzen von Wild) und Paragraph 104, (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.02.2008 bis 31.12.2024

In Verfahren nach(Anm: entfallen auf Grund § 56 Abs. 2 LGBl Nr 121/2024(Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild.Anmerkung, § 73 (Aussetzen von Wildentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.In Verfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, Paragraph 73, (Aussetzen von Wild) und Paragraph 104, (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu.

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