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In Verfahren nach(Anm: entfallen auf Grund § 56 Abs. 2 LGBl Nr 121/2024(Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild.Anmerkung, § 73 (Aussetzen von Wildentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.In Verfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, Paragraph 73, (Aussetzen von Wild) und Paragraph 104, (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu.
In Verfahren nach(Anm: entfallen auf Grund § 56 Abs. 2 LGBl Nr 121/2024(Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild.Anmerkung, § 73 (Aussetzen von Wildentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024,) und § 104 (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.In Verfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, Paragraph 73, (Aussetzen von Wild) und Paragraph 104, (Halten von besonders geschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach Paragraph 8, AVG zu.