§ 150 S-JagdG § 150

Jagdgesetz 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2008 bis 31.12.9999

Parteistellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 150

In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 Abs 2 (HaltungHalten von besonders geschützter Wildtieregeschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

Stand vor dem 15.02.2008

In Kraft vom 01.07.2002 bis 15.02.2008

Parteistellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft

§ 150

In Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 Abs 2 (HaltungHalten von besonders geschützter Wildtieregeschützten Wildtierarten) kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten