§ 2 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind§ 2 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,

a)

die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des ersten Satzes gewesen waren und einem anderen Zweck zugeführt wurden, der seinem Wesen nach eine Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht oder nur vorübergehend ausschließt;

b)

die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des ersten Satzes gewesen waren und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne dass dieser bzw dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, dass es sich bei einem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(1a) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs. 1 handelt.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:

a)

Grundstücke oder Teile davon, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;

b)

Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Wohn- oder Wirtschaftsgebäude;

c)

Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG), auf denen sich rechtmäßig Bauten befinden, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind;

d)

Grundstücke oder Teile davon in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit vorwiegend städtischem Charakter, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.

In den Fällen der lit. b und c hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs. 2 lit. b oder c handelt.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.04.2009 bis 28.02.2023
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind Grundstücke oder Teile davon, die nach der Art ihrer tatsächlichen Nutzung ganz oder überwiegend einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind§ 2 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Dazu gehören insbesondere auch die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch solche,

a)

die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des ersten Satzes gewesen waren und einem anderen Zweck zugeführt wurden, der seinem Wesen nach eine Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht oder nur vorübergehend ausschließt;

b)

die noch vor 20 Jahren land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des ersten Satzes gewesen waren und innerhalb der letzten zehn Jahre einem anderen Zweck zugeführt wurden, ohne dass dafür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes, eines Grundstückes oder Gebäudes, ohne dass dieser bzw dieses einem anderen Zweck zugeführt wird, beendet die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Darüber, dass es sich bei einem Grundstück um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(1a) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs. 1 handelt.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls:

a)

Grundstücke oder Teile davon, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;

b)

Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (§ 30 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) ausgewiesen sind, es sei denn, auf ihnen befinden sich dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmete Wohn- oder Wirtschaftsgebäude;

c)

Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG), auf denen sich rechtmäßig Bauten befinden, die keinem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind;

d)

Grundstücke oder Teile davon in Gemeinden oder Gemeindeteilen mit vorwiegend städtischem Charakter, die durch Verordnung der Landesregierung bestimmt werden.

In den Fällen der lit. b und c hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines Rechtsgeschäftes, hat der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass es sich bei keinem der den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinn des Abs. 2 lit. b oder c handelt.

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