§ 9 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)

natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

b)

juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;

c)

juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;

d)

Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;

e)

Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 10 Abs 3 § 9 GVG 2001abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Abs 1 ist seit 28.02.2023 weggefallen. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 117 AktG) anzuschließen.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Abs 1 ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)

natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;

b)

juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben;

c)

juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw -vermögen sich ausschließlich oder überwiegend in ausländischem Eigentum befindet, sowie Personengesellschaften auch dann, wenn ihre Gesellschafter ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;

d)

Vereine, deren ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich oder überwiegend Ausländer sind;

e)

Stiftungen, Fonds und ähnliche juristische Personen, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem satzungsmäßigen Zweck ausschließlich oder überwiegend Ausländern zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländern obliegt.

(2) Der Rechtserwerber hat, wenn er nicht eine Erklärung gemäß § 10 Abs 3 § 9 GVG 2001abgibt, gegebenenfalls zu erklären, dass er nicht Ausländer im Sinn des Abs 1 ist seit 28.02.2023 weggefallen. Die Erklärung hat die dafür maßgeblichen Umstände zu enthalten. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien auf Namen lauten, ist eine Liste der bei der letzten Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre (§ 117 AktG) anzuschließen.

(3) Die Grundverkehrsbehörde hat im Zweifelsfall auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, dass der Antragsteller kein Ausländer im Sinn des Abs 1 ist. Die Bescheinigung verliert längstens nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung ihre Gültigkeit.

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