§ 10 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU), insbesondere des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt

a)

in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,

b)

in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,

c)

in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,

d)

in Ausübung des Aufenthaltsrechtes,

e)

in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.

(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen§ 10 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinn des § 9 Abs 1 ist, zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genannten Freiheiten bzw Rechte vornimmt. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten nicht, soweit der Rechtserwerb im Rahmen des Rechtes der Europäischen Union (EU), insbesondere des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) und den danach geltenden Voraussetzungen durch natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften udgl erfolgt

a)

in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer,

b)

in Ausübung der Niederlassungsfreiheit,

c)

in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs,

d)

in Ausübung des Aufenthaltsrechtes,

e)

in Ausübung des freien Kapitalverkehrs.

(2) Die Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländer gelten auch nicht für Rechtserwerbe durch Ausländer, soweit andere begünstigende staatsvertragliche Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten bestehen§ 10 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Die Grundverkehrsbehörde hat darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft zufolge solcher anderer Verpflichtungen nicht den Beschränkungen unterliegt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Zum Zweck der Gleichbehandlung mit Inländern hat der Rechtserwerber, der Ausländer im Sinn des § 9 Abs 1 ist, zu erklären, dass er den Erwerb in Ausübung und unter Erfüllung der Voraussetzungen einer der im Abs 1 genannten Freiheiten bzw Rechte vornimmt. Soweit die Landesregierung Muster für Formulare festgelegt hat, sind diese zu verwenden. Darin können auch nähere Angaben zu den zu erfüllenden Voraussetzungen verlangt werden.

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