§ 13d GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird13d GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes

1.

als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden ist (zB Wochenendhäuser) oder

2.

bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden ist.

(2) Die Erklärung gemäß Abs 1 hat jedenfalls folgende weitere Angaben zu enthalten:

1.

Angaben betreffend den oder die Rechtserwerber:

a)

bei natürlichen Personen:

aa)

den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Wohnsitzes sowie

bb)

bei in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen gemäß Abs 1 letzter Satz zusätzlich die Angaben gemäß sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter;

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Name, die Firma, sofern diese nicht mit dem Namen identisch ist, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl oder die Kennung, unter der die juristische Person bzw die Personengesellschaft in einem entsprechenden öffentlichen Register ihres Sitzstaates erfasst ist, die Anschrift des Sitzes sowie die Angaben gemäß lit a sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter;

2.

die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts einschließlich dessen Datums;

3.

die Bezeichnung der Art des erworbenen Rechts gemäß § 13c Abs 1;

4.

Angaben zum Gegenstand des Rechtsgeschäftes, soweit es sich um Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken handelt:

a)

die Bezeichnung der von dem Rechtserwerb betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon mit Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuchsnummer oder bei nicht im Grundbuch erfassten Grundflächen oder Rechten deren individualisierende Bezeichnung und deren Erfassungsort (zB Eisenbahnbuch, Gericht der Urkundenhinterlegung) sowie die Bezeichnung der Gebäude oder Gebäudeteile (zB abgesonderte Wohneinheit, Geschäftslokal etc);

b)

einen ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls erforderliche planliche Darstellung gemäß § 13c Abs 5 Z 5.

(3)

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zum Inhalt sowie zur äußeren und sprachlichen Ausgestaltung der Erklärung gemäß Abs 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Angaben gemäß Abs 2 präzisieren oder ergänzen. Hat die Landesregierung für die Erklärung gemäß Abs 1 ein Muster für ein Formular festgelegt, ist dieses zu verwenden.

(4)

Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen:

1.

über die Abgabe der Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz;

2.

darüber, dass gemäß Abs 1 zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.

Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 1 auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz abzugeben ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts hat der Rechtserwerber höchstpersönlich zu erklären, dass er den Gegenstand des Rechtsgeschäfts, soweit mit diesem Rechte an Baugrundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf Baugrundstücken eingeräumt, begründet oder übertragen werden, außer in den Fällen einer ausnahmsweisen Gestattung gemäß § 31 Abs 3 ROG 2009 weder selbst noch durch Dritte entgegen den jeweils geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen als Zweitwohnung nutzen bzw nutzen lassen wird13d GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Kann der Rechtserwerber auf Grund der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit die Erklärung nicht höchstpersönlich abgeben oder handelt es sich beim Rechtserwerber um eine juristische Person, ist die Erklärung von dessen gesetzlichem oder organschaftlichem Vertreter höchstpersönlich abzugeben. Eine solche Erklärung ist nicht erforderlich, soweit der Gegenstand des Rechtsgeschäftes

1.

als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden ist (zB Wochenendhäuser) oder

2.

bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden ist.

(2) Die Erklärung gemäß Abs 1 hat jedenfalls folgende weitere Angaben zu enthalten:

1.

Angaben betreffend den oder die Rechtserwerber:

a)

bei natürlichen Personen:

aa)

den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift des Wohnsitzes sowie

bb)

bei in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen gemäß Abs 1 letzter Satz zusätzlich die Angaben gemäß sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter;

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften: den Name, die Firma, sofern diese nicht mit dem Namen identisch ist, die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl oder die Kennung, unter der die juristische Person bzw die Personengesellschaft in einem entsprechenden öffentlichen Register ihres Sitzstaates erfasst ist, die Anschrift des Sitzes sowie die Angaben gemäß lit a sublit aa für den die Erklärung abgebenden Vertreter;

2.

die Bezeichnung des Rechtsgeschäfts einschließlich dessen Datums;

3.

die Bezeichnung der Art des erworbenen Rechts gemäß § 13c Abs 1;

4.

Angaben zum Gegenstand des Rechtsgeschäftes, soweit es sich um Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken handelt:

a)

die Bezeichnung der von dem Rechtserwerb betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Teile davon mit Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde und Grundbuchsnummer oder bei nicht im Grundbuch erfassten Grundflächen oder Rechten deren individualisierende Bezeichnung und deren Erfassungsort (zB Eisenbahnbuch, Gericht der Urkundenhinterlegung) sowie die Bezeichnung der Gebäude oder Gebäudeteile (zB abgesonderte Wohneinheit, Geschäftslokal etc);

b)

einen ausdrücklichen Hinweis auf die allenfalls erforderliche planliche Darstellung gemäß § 13c Abs 5 Z 5.

(3)

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Festlegungen zum Inhalt sowie zur äußeren und sprachlichen Ausgestaltung der Erklärung gemäß Abs 1 treffen, insbesondere die erforderlichen Angaben gemäß Abs 2 präzisieren oder ergänzen. Hat die Landesregierung für die Erklärung gemäß Abs 1 ein Muster für ein Formular festgelegt, ist dieses zu verwenden.

(4)

Der Bürgermeister hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen:

1.

über die Abgabe der Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz;

2.

darüber, dass gemäß Abs 1 zweiter Satz keine Erklärung erforderlich ist.

Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 1 auszustellen, wenn für mindestens einen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 erster Satz abzugeben ist. Bezieht sich das Rechtsgeschäft auf mehrere Baugrundstücke oder Gebäude oder Teile davon auf Baugrundstücken und ist für keinen dieser Rechtserwerbe eine Erklärung gemäß Abs 1 zweiter Satz abzugeben, hat der Bürgermeister eine Bescheinigung gemäß Z 2 auszustellen.

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