§ 16 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt oder eine erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 § 16 GVG 2001oder eine erforderliche Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht ausgestellt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig seit 28.02.2023 weggefallen. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn

1.

die erforderliche grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder die Ausstellung einer erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 versagt oder die Ausstellung einer erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 verweigert wird,

2.

die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht gestellt, eine Anzeige gemäß § 11 Abs 3 nicht erstattet oder im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Nutzungserklärung nicht abgegeben wurde, und dem Rechtserwerber mit Bescheid eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages, der Anzeige oder der Nutzungserklärung gesetzt hat, mit ungenutztem Verstreichen dieser Frist.

(3) Abs 2 gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen (§§ 3 Abs 2 lit h, 11 Abs 2 lit e und i) oder dem Bürgermeister anzuzeigen sind (§ 13c Abs 1 Z 6 lit a und Abs 3), weil sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt oder eine erforderliche Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 § 16 GVG 2001oder eine erforderliche Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht ausgestellt ist, darf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist die grundbücherliche Eintragung des erworbenen Rechts nicht zulässig seit 28.02.2023 weggefallen. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden.

(2) Das Rechtsgeschäft wird rückwirkend unwirksam, wenn

1.

die erforderliche grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder die Ausstellung einer erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 versagt oder die Ausstellung einer erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 verweigert wird,

2.

die Grundverkehrsbehörde davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht gestellt, eine Anzeige gemäß § 11 Abs 3 nicht erstattet oder im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Nutzungserklärung nicht abgegeben wurde, und dem Rechtserwerber mit Bescheid eine angemessene Frist zur Nachholung des Antrages, der Anzeige oder der Nutzungserklärung gesetzt hat, mit ungenutztem Verstreichen dieser Frist.

(3) Abs 2 gilt auch für Bestandsverhältnisse, die einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfen (§§ 3 Abs 2 lit h, 11 Abs 2 lit e und i) oder dem Bürgermeister anzuzeigen sind (§ 13c Abs 1 Z 6 lit a und Abs 3), weil sie über eine bestimmte Zeitdauer aufrecht erhalten werden.

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