§ 17 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:

1.

wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) mit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4,

b)

mit der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Ausländer ist und der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll, oder

2.

wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft oder der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, mit der Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung.

(2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:

1.

innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen:

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 sowie

b)

im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, sowie

c)

im Fall des Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer

aa)

Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 11 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, oder

bb)

eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll; oder

2.

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(3)

Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht

1.

innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;

2.

der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder

3.

nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.

(4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen§ 17 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.

(5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn

1.

dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;

2.

nicht innerhalb der gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder

3.

dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 28.02.2023
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass dieser erst wirksam wird:

1.

wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts keiner grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) mit der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4,

b)

mit der Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Ausländer ist und der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll, oder

2.

wenn der Erwerb des Eigentums oder des Baurechts ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft oder der Meistbietende ein nicht gleichgestellter Ausländer ist, mit der Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Zustimmung.

(2) Der Meistbietende ist vom Exekutionsgericht aufzufordern:

1.

innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen:

a)

im Fall der Anwendbarkeit des 2a. Abschnitts (§ 13a Abs 1) eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 sowie

b)

im Fall des Rechtserwerbs an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, sowie

c)

im Fall des Rechtserwerbs durch einen nicht gleichgestellten Ausländer

aa)

Urkunden, aus denen sich das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 11 Abs 2 ergibt, wenn das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands nicht offenkundig ist oder nicht sogleich vom Meistbietenden durch die Vorlage der entsprechenden Urkunden nachgewiesen wird, oder

bb)

eine Bestätigung gemäß § 11 Abs 3, wenn der Rechtserwerb zu einem Zweck gemäß § 11 Abs 3 erfolgen soll; oder

2.

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.

(3)

Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags ist für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren, wenn dem Exekutionsgericht

1.

innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;

2.

der Bescheid über die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung vorgelegt wird; oder

3.

nicht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen worden ist.

(4) Die Grundverkehrsbehörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen eines Antrags auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung unverzüglich mitzuteilen§ 17 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Die Grundverkehrsbehörde hat einen nach Ablauf der vom Exekutionsgericht gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist bei ihr gestellten Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zurückzuweisen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrags ist eine Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Erteilung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nicht mehr zulässig.

(5) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuberaumen, wenn

1.

dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden;

2.

nicht innerhalb der gemäß Abs 2 Z 2 festgesetzten Frist ein Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gestellt wird; oder

3.

dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten ab Einlangen des Antrags auf Erteilung der Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein Bescheid zukommt, mit dem der Antrag abgewiesen worden ist, und dieser Bescheid rechtskräftig wird.

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