§ 24 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit er nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 § 24 GVG 2001genannten Personen gehört, hat ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der auf Grund einer Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grundstückes erwirbt, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:

1.

einen Bescheid gemäß § 22 Abs 3 über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb oder die zu diesem erforderliche Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4; oder

2.

eine verbücherungsfähige Urkunde über ein Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen anderen und einen Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Abs 1a zum Erwerb des anderen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbescheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren seit 28.02.2023 weggefallen.

(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.

(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Soweit er nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 § 24 GVG 2001genannten Personen gehört, hat ein Erbe, der durch Einantwortung ein zum Nachlass gehöriges Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, der auf Grund einer Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes das Recht zur Übertragung eines Grundstückes erwirbt, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung dem Verlassenschaftsgericht vorzulegen:

1.

einen Bescheid gemäß § 22 Abs 3 über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung zu seinem Erwerb oder die zu diesem erforderliche Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4; oder

2.

eine verbücherungsfähige Urkunde über ein Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums am Grundstück auf einen anderen und einen Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 3 oder Abs 1a zum Erwerb des anderen.

(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung bzw der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes ein Verfahren zur Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß § 22 Abs 1 oder zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 noch anhängig, endet die Frist zur Vorlage des Zustimmungsbescheides oder der Bescheinigungen nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren seit 28.02.2023 weggefallen.

(3) Wird der Bescheid über die grundverkehrsbehördliche Zustimmung oder eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs 2 oder § 13d Abs 4 fristgerecht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist des § 29 Abs 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage des Bescheides zu laufen beginnt.

(4) Die Verbücherung der Amtsbestätigung ist vom Vermächtnisnehmer zu beantragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten