§ 25 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Hat ein Erbe, der nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 § 25 GVG 2001genannten Personen gehört, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw ein solcher Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde mitzuteilen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn

1.

bei Einlangen der Mitteilung gemäß Abs 1 ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 nicht anhängig ist; oder

2.

bis zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht beantragt worden ist.

(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 24 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Hat ein Erbe, der nicht zum Kreis der im § 22 Abs 2 § 25 GVG 2001genannten Personen gehört, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung bzw ein solcher Vermächtnisnehmer binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Amtsbestätigung nach § 178 des Außerstreitgesetzes eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden nicht vorgelegt, hat das Verlassenschaftsgericht dies der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde mitzuteilen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Das Gericht hat die Liegenschaft auf Antrag der sachlich zuständigen Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern, wenn

1.

bei Einlangen der Mitteilung gemäß Abs 1 ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 nicht anhängig ist; oder

2.

bis zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht beantragt worden ist.

(3) Ist bei Einlangen der Mitteilung ein Verfahren im Sinn des § 24 Abs 2 anhängig, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ist abzuwarten.

(4) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des § 24 Abs 1, hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 24 Abs 3 zu bewirken; die Verbücherung der Amtsbestätigung erfolgt über Antrag des Vermächtnisnehmers.

(5) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) die Zustimmung versagt wird, ist die Liegenschaft gemäß Abs 2 zu versteigern.

(6) Ein gemäß Abs 2 oder 5 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des anderen (§ 24 Abs 1 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im § 24 Abs 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.

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