§ 26a GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1.

die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 Z 1 lit c sublit bb oder § 19 Abs 1 Z 1 lit c sublit bb;

2.

eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen;

3.

die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21; oder

4.

die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26.

(2) Auf die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 sind die §§ 13c und 13d sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1.

die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 oder § 19 Abs 1;

2.

eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen;

3.

die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21;

4.

die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 22; oder

5.

die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26.

§ 26a GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1.

die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 Z 1 lit c sublit bb oder § 19 Abs 1 Z 1 lit c sublit bb;

2.

eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen;

3.

die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21; oder

4.

die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26.

(2) Auf die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 sind die §§ 13c und 13d sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:

1.

die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 17 Abs 2 oder § 19 Abs 1;

2.

eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 18 teilnehmen zu wollen;

3.

die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 21;

4.

die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 22; oder

5.

die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremden Grund gemäß § 26.

§ 26a GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten