§ 27 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 32a zukommenden Zuständigkeiten;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 3 Abs 2 lit k;

3.

eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, wenn nicht für dasselbe Rechtsgeschäft auch eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 oder eine Anzeige an die Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 erforderlich ist;

4.

die Landesregierung:

a)

für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 9 Abs 3;

b)

für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2;

c)

für Rechtserwerbe durch nicht mit Inländern gleichgestellte Ausländer, ausgenommen Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, für die gemäß § 11 Abs 2 eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 nicht erforderlich ist;

d)

in den Fällen des § 29 Abs 5;

e)

in den Fällen der §§ 32b und 32c;

f)

zur Vollziehung des § 34.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit§ 27 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 28.02.2023
(1) Grundverkehrsbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind:

1.

der Bürgermeister für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz und Abs 1a sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 13d Abs 4 und bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 32a zukommenden Zuständigkeiten;

2.

die Bezirksverwaltungsbehörde für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 3 Abs 2 lit k;

3.

eine für den politischen Bezirk am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtete Grundverkehrskommission für Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, wenn nicht für dasselbe Rechtsgeschäft auch eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 oder eine Anzeige an die Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 3 erforderlich ist;

4.

die Landesregierung:

a)

für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 9 Abs 3;

b)

für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Abs 2;

c)

für Rechtserwerbe durch nicht mit Inländern gleichgestellte Ausländer, ausgenommen Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder Gebäuden oder Teilen davon auf solchen Grundstücken, für die gemäß § 11 Abs 2 eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 11 Abs 1 nicht erforderlich ist;

d)

in den Fällen des § 29 Abs 5;

e)

in den Fällen der §§ 32b und 32c;

f)

zur Vollziehung des § 34.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Grundverkehrskommission richtet sich nach der Lage des Grundstückes (§ 3 lit§ 27 GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. a AVG). Liegen die Grundstücke eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes in mehreren politischen Bezirken, ist die Grundverkehrskommission zuständig, in deren Amtsbereich sich der wirtschaftliche Mittelpunkt des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.

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