§ 32 GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 1 § 32 GVG 2001durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder der erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder durch Verweigerung der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 oder durch den fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder die Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht vorlagen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 31 Abs 4 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 31 Abs 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Wird ein Rechtsgeschäft, das die Übertragung des Eigentums zum Gegenstand hat, gemäß § 16 Abs 2 Z 1 § 32 GVG 2001durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung oder der erforderlichen Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder durch Verweigerung der Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 oder durch den fruchtlosen Ablauf einer Nachfrist gemäß § 16 Abs 2 Z 2 rechtsunwirksam, kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass das Rechtsgeschäft einer grundverkehrsbehördlichen Zustimmung, einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder einer Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 bedurfte oder dass die Voraussetzungen für die grundverkehrsbehördliche Zustimmung, für die Ausstellung der Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 oder die Bescheinigung gemäß § 13d Abs 4 nicht vorlagen seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Bei Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der gemäß § 31 Abs 4 zu löschenden Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs 2, erworben worden sind.

(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers gemäß § 31 Abs 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, ist das Grundstück auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs 1 berechtigt, erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.

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