§ 32a GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters§ 32a GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, hat er die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund einer Anfrage nach Abs 4, unter Mitteilung der konkreten Gründe dafür unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmöglich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist.

(3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.

(4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicherstellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus:

1.

den Unterlagen gemäß § 13c Abs 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2;

2.

den Angaben in der Erklärung gemäß § 13d Abs 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2;

3.

nachgereichten Unterlagen gemäß § 29 Abs 1 vorletzter Satz;

4.

Ermittlungen gemäß Abs 1 bis 4;

5.

Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009;

6.

dem lokalen und dem zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 sowie entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten, soweit diese Daten Personen betreffen, die den Gegenstand der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 tatsächlich nützen oder genutzt haben;

7.

der Vollziehung des Ortstaxengesetzes 1992.

(6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 23.11.2018 bis 28.02.2023
(1) Die Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters§ 32a GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, hat er die Bezirksverwaltungsbehörde, erforderlichenfalls auf Grund einer Anfrage nach Abs 4, unter Mitteilung der konkreten Gründe dafür unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Landesregierung hat die Gemeinden auf deren Ersuchen in Fragen der Überwachung zu beraten und bestmöglich zu unterstützen. Die Landesregierung kann die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 auch selbst überwachen, wenn das auf Grund der Bedeutung oder der Komplexität des Falles oder im Interesse der Sparsamkeit beim Vollzug der Bestimmungen des Abschnittes 2a geboten ist.

(3) Zum Zweck der Überwachung sind den damit betrauten Organen die Zufahrt und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.

(4) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des Bürgermeisters, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(5) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind ermächtigt, die zur Überwachung der Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 sowie die zur Sicherstellung der Nutzung (§ 32b) erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die automationsunterstützte Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus:

1.

den Unterlagen gemäß § 13c Abs 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2;

2.

den Angaben in der Erklärung gemäß § 13d Abs 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26a Abs 2;

3.

nachgereichten Unterlagen gemäß § 29 Abs 1 vorletzter Satz;

4.

Ermittlungen gemäß Abs 1 bis 4;

5.

Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78 Abs 1 Z 3 ROG 2009;

6.

dem lokalen und dem zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 sowie entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten, soweit diese Daten Personen betreffen, die den Gegenstand der Erklärung gemäß § 13d Abs 1 tatsächlich nützen oder genutzt haben;

7.

der Vollziehung des Ortstaxengesetzes 1992.

(6) Der Bürgermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 5 an andere inländische Behörden übermitteln, soweit diese für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bilden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten