§ 32c GVG 2001 (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Wurde der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts gemäß § 35 Abs 1 Z 3 rechtskräftig bestraft, hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben§ 32c GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 1 ist § 32b Abs 5 anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.11.2012 bis 28.02.2023
(1) Wurde der Eigentümer einer Liegenschaft oder eines Superädifikats oder der Inhaber eines Baurechts gemäß § 35 Abs 1 Z 3 rechtskräftig bestraft, hat die Landesregierung mit Bescheid auszusprechen, dass sie namens des Landes Salzburg berechtigt ist, die Versteigerung der Liegenschaft, des Superädifikats oder des Baurechts bei dem zuständigen Exekutionsgericht zu betreiben§ 32c GVG 2001 seit 28.02.2023 weggefallen.

(2) Auf die Vollstreckung des Anspruchs des Landes Salzburg auf Versteigerung gemäß Abs 1 ist § 32b Abs 5 anzuwenden.

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