§ 2 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des LandesAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der GemeindenAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Gemeindeverbände und§§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die die Angelegenheiten der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehtAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.

(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ September 2025 bereits auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sindVerfassungsebene auf.

(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigtParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.)

(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2025

(1) Die Organe des LandesAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,

Art 151 Abs 68 B-VG hebt die die Angelegenheiten der GemeindenAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Gemeindeverbände und§§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die die Angelegenheiten der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jeder Person Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegenstehtAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.

(2) Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten, die dem Organ September 2025 bereits auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sindVerfassungsebene auf.

(3) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigtParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann. Berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen und nur insoweit auskunftspflichtig, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.)

(4) Auskunft muß nicht erteilt werden, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich wären oder wenn die gewünschte Auskunft dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten