§ 3 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

(1) Auskunftsbegehren können mündlichAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, telefonischAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, telegraphischNr 5 aus 2024, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kannArt 151 Abs 68 B-VG hebt die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oderdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehrendie Angelegenheiten der Inhalt oderAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgehtParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.)

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2025

(1) Auskunftsbegehren können mündlichAnm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, telefonischAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, telegraphischNr 5 aus 2024, schriftlich oder fernschriftlich gestellt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kannArt 151 Abs 68 B-VG hebt die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens oderdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die Verbesserung eines schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb angemessen zu bestimmender Frist aufgetragen werden, wenn aus dem Begehrendie Angelegenheiten der Inhalt oderAuskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgehtParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann. Wird einem solchen Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist das Auskunftsbegehren nicht weiter zu behandeln.)

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