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Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. WurdeAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,
Art 151 Abs 68 B-VG hebt die schriftliche Ausführung oderdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Fristdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufenWirkung vom 1. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werdenSeptember 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, istdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigenParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann.)
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub(Anm: Aufgehoben durch BGBl I Nr 5/2024Anmerkung, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. WurdeAufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,
Art 151 Abs 68 B-VG hebt die schriftliche Ausführung oderdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, dass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der §§ 1 bis 5 mehr erfolgen kann.)Artikel 151, Absatz 68, B-VG hebt die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Fristdie Angelegenheiten der Auskunftspflicht regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufenWirkung vom 1. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werdenSeptember 2025 bereits auf Verfassungsebene auf. Dies bedingt, istdass landesgesetzlich keine explizite Außerkraftsetzung der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigenParagraphen eins bis 5 mehr erfolgen kann.)