§ 4 ADDSG-Gesetz § 4

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.09.2007

Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung eines Auskunftsbegehrens aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Auskunftswerber hievon unter Angabe des Grundes zu verständigen.

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