§ 9 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

In diesemDieser Abschnitt bedeuten die Begriffe:gilt nicht für

1.

öffentliche Stellen:Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

a) Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;
b) landesgesetzlich geregelte Einrichtungen;

2.

Dokument: jeder InhaltDokumente, auch Teile davon, unabhängig vonzu denen der Form des Datenträgers (PapierZugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder elektronische Form, Ton-, Bild- oder audio-visuelles Material), den eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages erstellt hatnur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

3.

Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt istDokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung zu gestattengesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;

4.

Weiterverwendung: die Nutzung von DokumentenDokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.geistiges Eigentum Dritter betreffen;

5.

maschinenlesbares Format: ein DateiformatDokumente, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren könnendie von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

offenes Format: ein DateiformatLogos, das plattformunabhängig istWappen und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wirdInsignien;

7.

formellerDokumente, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellungim Besitz von Bildungseinrichtungen der Interoperabilität der Software niedergelegtSekundarstufe und darunter sind;

8.

Hochschule: eine öffentliche StelleDokumente, die postsekundäre Bildungsgänge anbietetim Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zu einem akademischen Grad führen.zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind;

9.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;

10.

Dokumente, die auf Grund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

In diesemDieser Abschnitt bedeuten die Begriffe:gilt nicht für

1.

öffentliche Stellen:Dokumente, deren Erstellung nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

a) Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;
b) landesgesetzlich geregelte Einrichtungen;

2.

Dokument: jeder InhaltDokumente, auch Teile davon, unabhängig vonzu denen der Form des Datenträgers (PapierZugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder elektronische Form, Ton-, Bild- oder audio-visuelles Material), den eine öffentliche Stelle in Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages erstellt hatnur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind;

3.

Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet: ein Dokument, für das die öffentliche Stelle berechtigt istDokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungen zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung zu gestattengesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder deren Weiterverwendung gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Person definiert ist;

4.

Weiterverwendung: die Nutzung von DokumentenDokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, die sich vom ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrages, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt worden sind, unterscheiden. Die Übermittlung von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrages ist keine Weiterverwendung.geistiges Eigentum Dritter betreffen;

5.

maschinenlesbares Format: ein DateiformatDokumente, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren könnendie von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

offenes Format: ein DateiformatLogos, das plattformunabhängig istWappen und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wirdInsignien;

7.

formellerDokumente, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellungim Besitz von Bildungseinrichtungen der Interoperabilität der Software niedergelegtSekundarstufe und darunter sind;

8.

Hochschule: eine öffentliche StelleDokumente, die postsekundäre Bildungsgänge anbietetim Besitz von Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen sind, einschließlich von Einrichtungen, die zu einem akademischen Grad führen.zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, soweit es sich nicht um Dokumente nach § 11 Abs 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind;

9.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken, Museen und Archiven sind;

10.

Dokumente, die auf Grund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, weil sie Informationen über kritische Infrastrukturen enthalten, die im Fall ihrer Offenlegung zur Planung und Durchführung von Handlungen missbraucht werden könnten, welche eine Störung oder Zerstörung kritischer Infrastrukturanlagen zur Folge hätten.

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