§ 15 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben praktische VorkehrungenDie Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur ErleichterungEntrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des ZugangsWettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kannverwenden.

(2) ÖffentlicheDie Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltendengelten dieselben Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläuternwie für andere Nutzer.

Stand vor dem 18.11.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 18.11.2021

(1) Öffentliche Stellen haben praktische VorkehrungenDie Weiterverwendung von Dokumenten unterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur ErleichterungEntrichtung eines allfälligen Entgelts (§ 16) − keinen Bedingungen, es sei denn, diese Bedingungen sind objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung an Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des ZugangsWettbewerbs dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen (§ 10 Z 17) zu Dokumenten, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

1.

Informationsstellen und Auskunftspersonen benennen;

2.

Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, veröffentlichen sowie Internet-Portale einrichten, die mit den Bestandslisten verknüpft sind.

Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kannverwenden.

(2) ÖffentlicheDie Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die Weiterverwendung von Dokumenten durch öffentliche Stellen haben auf Anfrage alle geltendengelten dieselben Bedingungen zur Weiterverwendung zu erläuternwie für andere Nutzer.

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