§ 21 ADDSG-Gesetz

Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:

1.

die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF);

2.

den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF);

3.

das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF).

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

Stand vor dem 28.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 28.12.2020

(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung aus:

1.

die Landtagsdirektion (§ 18 Landtags-Geschäftsordnungsgesetz, LGBl Nr 26/1999 idgF);

2.

den Landesrechnungshof (§ 1 Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35/1993 idgF);

3.

das Landesverwaltungsgericht (§ 1 Salzburger Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl Nr 16/2013 idgF).

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.

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