Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung (S-GeOA) Fundstelle

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wirdLGBl Nr 87/2017

LGBl Nr 85/2020 (Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung – GeOADFB) und die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wird
StF: LGBl Nr 89/2014

ÄnderungLGBl Nr 128/2020

LGBl Nr 131/2021

LGBl Nr 87/2017LGBl Nr 126/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund derdes §§ 2 Abs 5 § 3 Abs 2 und 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289BGBl Nr 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführungin der Ämter der Landesregierungen außer Wiengeltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2022

Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 2014, mit der für das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wirdLGBl Nr 87/2017

LGBl Nr 85/2020 (Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung – GeOADFB) und die Geschäftseinteilung für das Amt der Salzburger Landesregierung geändert wird
StF: LGBl Nr 89/2014

ÄnderungLGBl Nr 128/2020

LGBl Nr 131/2021

LGBl Nr 87/2017LGBl Nr 126/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund derdes §§ 2 Abs 5 § 3 Abs 2 und 3 Abs 2 des Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289BGBl Nr 289/1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführungin der Ämter der Landesregierungen außer Wiengeltenden Fassung wird mit Zustimmung der Landesregierung und hinsichtlich der mittelbaren Bundesverwaltung mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

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