§ 5 S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen einschließlich der Landesamtsdirektion.

(2) Die von der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.

(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, wenn dies im Sinn eines wirtschaftlichen und zielgerichteten Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.

(4) Die Zahl der Abteilungen und ihre angegliederten Dienststellen und Außenstellen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes festzulegen. Diese wird von der Landeshauptfrau bzw vom LandeshauptmannAnm: entfallen mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.LGBl Nr 128/2020)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2019

(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen einschließlich der Landesamtsdirektion.

(2) Die von der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau bzw vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.

(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, wenn dies im Sinn eines wirtschaftlichen und zielgerichteten Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.

(4) Die Zahl der Abteilungen und ihre angegliederten Dienststellen und Außenstellen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes festzulegen. Diese wird von der Landeshauptfrau bzw vom LandeshauptmannAnm: entfallen mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.LGBl Nr 128/2020)

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