§ 15 S-GeOA

Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2) Projekt- und ArbeitsgruppenProjektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppen.

(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.2020

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum hin stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden oder Dienststellen des Landes Salzburg betreffen, können durch die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor befristet abteilungsübergreifende Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden.

(2) Projekt- und ArbeitsgruppenProjektgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor bestimmt die Leitung sowie die sonstigen Mitglieder der Projekt- und Arbeitsgruppen.

(3) Mitglieder von Projektgruppen unterliegen im Rahmen des Projekts der Dienst- und Fachaufsicht der Projektleitung. Sonstigen Vorgesetzen kommt im Rahmen des Projekts gegenüber Mitgliedern der Projektgruppe keine Weisungsbefugnis zu. Der Gegenstand des Projekts ist entsprechend abzugrenzen und einschließlich des Namens der mit der Projektleitung betrauten Person von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor allen Mitgliedern der Projektgruppe sowie deren Vorgesetzten bekanntzugeben. Fachliche Weisungen an die Projektleitung ergehen durch das nach dem Inhalt des Projekts oder des betreffenden Gesichtspunkts des Projekts zuständige Mitglied der Landesregierung. Die Projektleitung hat die Landesamtsdirektorin bzw den Landesamtsdirektor über derartige Weisungen sowie über den Fortgang und das Ergebnis des Projekts zu informieren.

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