§ 10a Gem-VBG § 10a

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigtgelöst werden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2011

Innerhalb der ersten drei Monate ab dem Beginn des Dienstverhältnisses kann dieses von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigtgelöst werden.

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