§ 12f Gem-VBG § 12f

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.07.2026

(1)

Die Prüfungstermine werden festgelegt:

1.

für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;

2.

für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.

Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.

(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die

1.

bei Einzelprüfungen drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten und

2.

bei einer kommissionellen Prüfung zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht überschreiten

darf. Eine schriftliche Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn sie für sich zumindest mit gutem Erfolg (Abs 4) zu bewerten gewesen wäre. Bei kommissionellen Prüfungen sind beide Fächer zu wiederholen. Insgesamt sind in allen Fällen höchstens drei Wiederholungen zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.07.2026

(1)

Die Prüfungstermine werden festgelegt:

1.

für die kommissionelle Prüfung von der oder vom Vorsitzenden des Prüfungssenats;

2.

für Einzelprüfungen vom jeweiligen Einzelprüfer.

Die Prüfungstermine sind den Personen, die sich zur Prüfung fristgerecht angemeldet haben, so rechtzeitig bekanntzugeben, dass eine ausreichende Vorbereitung möglich ist.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind berechtigt, bis zum Beginn der Prüfung vom Termin zurückzutreten. In diesem Fall oder dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht oder nicht rechtzeitig erscheint, ist ihr bzw ihm auf Ansuchen ein neuer Termin bekannt zu geben, der innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Ansuchens liegen muss.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Bei mündlichen Prüfungen kann die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen die oder der Senatsvorsitzende von sich aus oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten eine weitere zu prüfende oder eine andere Person als Zuhörer beiziehen.

(4) Nach Durchführung der Prüfung entscheidet die Einzelprüferin oder Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat, ob die Kandidatin oder der Kandidat ausreichende Kenntnisse aufweist und damit die Prüfung bestanden hat. Der Prüfungssenat trifft seine Entscheidung in nicht öffentlicher Beratung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden. Ist der Prüfungserfolg in einem Fach als besonders herausragend oder als überdurchschnittlich gut zu bewerten, ist im Prüfungsprotokoll und im Zeugnis festzuhalten, dass dieses Fach "mit Auszeichnung" bzw "mit gutem Erfolg" bestanden worden ist.

(5) Ist eine Prüfung nicht bestanden worden, hat die Einzelprüferin oder der Einzelprüfer oder bei kommissionellen Prüfungen der Prüfungssenat eine Frist zur frühestmöglichen Wiederholung festzulegen, die

1.

bei Einzelprüfungen drei Wochen nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten und

2.

bei einer kommissionellen Prüfung zwei Monate nicht unterschreiten und sechs Monate nicht überschreiten

darf. Eine schriftliche Prüfung muss nicht wiederholt werden, wenn sie für sich zumindest mit gutem Erfolg (Abs 4) zu bewerten gewesen wäre. Bei kommissionellen Prüfungen sind beide Fächer zu wiederholen. Insgesamt sind in allen Fällen höchstens drei Wiederholungen zulässig.

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