§ 40 Gem-VBG § 40

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs. 5 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 27.12.2018

(1) Gilt für Vertragsbedienstete die Fünftagewoche, ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubs in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden. § 38 Abs. 5 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

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