§ 41 Gem-VBG § 41

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. 1Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

1.

erhöht sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten einem verlängerten Dienstplan gemäß § 29 Abs. 6 unterliegen,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind.

Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes gemäß Z 1 oder 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs. 5 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) Die Gemeinde kann bei Vertragsbediensteten, die Schicht- oder Wechseldienst oder sonst einen unregelmäßigen Dienst versehen, das Urlaubsausmaß auch in Stunden ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.

(2) Die Stundenanzahl nach Abs 1vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind. 1Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

1.

erhöht sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten einem verlängerten Dienstplan gemäß § 29 Abs. 6 unterliegen,

2.

vermindert sich entsprechend, wenn die Vertragsbediensteten nicht vollbeschäftigt sind.

Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes gemäß Z 1 oder 2 ist das Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Kalenderjahr neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Vertragsbediensteten, deren Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit ihres Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätten.

(4) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, sind diese auf ganze Stunden aufzurunden. § 38 Abs. 5 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubs in Stunden ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, ist dieser Teil des Erholungsurlaubs weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

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