§ 45 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Erkrankung oder Unfall während

des Erholungsurlaubs

§ 45

(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

1.

die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und

2.

die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben.

Es werden nur jene Tage der Krankheit nicht angerechnet, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Krankheit dienstunfähig war.

(2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Vertragsbedienstete haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und dafür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkranken Vertragsbedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten auch für Vertragsbedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2022
Erkrankung oder Unfall während

des Erholungsurlaubs

§ 45

(1) Erkrankt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubs, sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß unter folgenden Bedingungen nicht anzurechnen:

1.

die Krankheit darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sein und

2.

die Krankheit muss länger als drei Kalendertage gedauert haben.

Es werden nur jene Tage der Krankheit nicht angerechnet, an denen die oder der Vertragsbedienstete durch die Krankheit dienstunfähig war.

(2) Ist das Urlaubsausmaß der oder des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 41 Abs 1), sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie die oder der Vertragsbedienstete während der Tage ihrer oder seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(3) Vertragsbedienstete haben der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht von der oder dem Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes haben Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkranken Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem (einer) zur Ausübung des Arztberufs zugelassenen Arzt (Ärztin) ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und dafür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommen Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, ist Abs 1 nicht anzuwenden.

(4) Für Vertragsbedienstete, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden und dort wohnen, gilt der Staat, in dem diese Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist, als Inland.

(5) Erkranken Vertragsbedienstete, die während eines Erholungsurlaubs eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, ist Abs 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten auch für Vertragsbedienstete, die infolge eines Unfalls dienstunfähig waren.

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