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(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.
(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.
(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.
Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.