§ 47 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.

(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder volle Monatsbezug (§ 61 Abs 1),der volle Monatsbezug (Paragraph 61, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1) unddie aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,) und
    3. 3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

    Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

  3. (3)Absatz 3,Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
  4. (4)Absatz 4,Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung gemäß den Absatz eins und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.07.2026
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung).

(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsentgelts und der Kinderzulage, der der oder dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wäre, wenn sie oder er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.

(3) Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.

(4) Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.

(5) Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubs endet (Urlaubsentschädigung). Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Urlaubsentschädigung. Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sie aus ihrem Verschulden entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt in diesem Fall gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsentschädigung für das laufende Kalenderjahr wird anhand des Entgelts und der Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind das Entgelt und die Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsder volle Monatsbezug (§ 61 Abs 1),der volle Monatsbezug (Paragraph 61, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1) unddie aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,) und
    3. 3.Ziffer 3die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

    Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.Der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bestehende Anspruch auf Erholungsurlaub ist zu diesem Zweck in Kalendertage umzurechnen. Fünf Arbeitstage oder sechs Werktage entsprechen dabei jeweils sieben Kalendertagen.(2a) Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt sind die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung der Urlaubsentschädigung anstelle des für das Kalenderjahr gebührenden gesamten Erholungsurlaubs das Vierfache der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im betreffenden Kalenderjahr entspricht, zugrunde zu legen ist.

  3. (3)Absatz 3,Werden Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen, besteht kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung.
  4. (4)Absatz 4,Vereinbarungen, die eine Entschädigung für einen nicht verbrauchten Erholungsurlaub während eines bestehenden Dienstverhältnisses vorsehen, sind rechtsunwirksam.
  5. (5)Absatz 5,Die Ersatzleistung gemäß den Abs 1 und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.Die Ersatzleistung gemäß den Absatz eins und 2 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet.

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