§ 48 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999

Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).

und auf Urlaubsentschädigung

§ 48

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf UrlaubsentschädigungAnmerkung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sieentfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt2026,).

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2002 bis 15.07.2026

Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub(Anm: entfallen aufgrund LGBl Nr 66/2026).

und auf Urlaubsentschädigung

§ 48

Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf UrlaubsentschädigungAnmerkung, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Sie verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn sieentfallen aufgrund Landesgesetzblatt Nr 66 aus ihrem Verschulden entlassen werden; der Anspruch auf Urlaubsentschädigung bleibt ihnen in diesem Fall gewahrt2026,).

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