§ 51 Gem-VBG

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a und 53 sowie Paragraph 54, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.Die Zeit einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

Stand vor dem 15.07.2026

In Kraft vom 01.01.2016 bis 15.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a und 53 sowie § 54 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 66/2026) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Die Zeit eines Karenzurlaubs (Paragraphen 50, 52 a und 53 sowie Paragraph 54, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2026,) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.Die Zeit einer Karenz nach den Paragraphen 15 bis 15 d und 15 j MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.
  3. (3)Absatz 3,Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs (§§ 50, 52a, 53 und 54) ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach den §§ 15 bis 15d und 15j MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 VKG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, zur Gänze wirksam.

(3) Die Zeit eines sonstigen Karenzurlaubs wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam.

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