§ 52 Gem-VBG § 52

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirktNach der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden KarenzurlaubsRückkehr aus einer Karenz oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenzaus einem Karenzurlaub hat die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, hat er Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des DienstortesGemeindegebietes betraut zu werden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.2015

(1) Wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirktNach der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden KarenzurlaubsRückkehr aus einer Karenz oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenzaus einem Karenzurlaub hat die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubs oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- oder Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechs-Monate-Frist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, hat er Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des DienstortesGemeindegebietes betraut zu werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten