§ 59 Gem-VBG § 59

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2018 bis 31.12.9999
Außerdienststellung wegen Ausübung

bestimmter anderer Funktionen

§ 59

Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des LandesschulratesBildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;

2.

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;

3.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Stand vor dem 18.12.2018

In Kraft vom 01.01.2002 bis 18.12.2018
Außerdienststellung wegen Ausübung

bestimmter anderer Funktionen

§ 59

Vertragsbedienstete in folgenden Funktionen sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen:

1.

Mitglied der Landesregierung, Direktor des Landesrechnungshofes oder Amtsführender Präsident des LandesschulratesBildungsdirektorin oder Bildungsdirektor einer Bildungsdirektion;

2.

Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat der Stadt Salzburg;

3.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft;

4.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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