§ 71 Gem-VBG § 71

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 3021 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs. 2 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs. 3 4.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 3021 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.

(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs. 2 3 anzuwenden. Für die Abgeltung von zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen gilt § 70 Abs. 3 4.

(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

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