§ 98 Gem-VBG § 98

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder allgemein aus sonstigen besonderen AnlässenAnlass des Jahreswechsels Belohnungen bezahltgewährt werden.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2014

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können Vertragsbediensteten entweder im Einzelfall für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, oder allgemein aus sonstigen besonderen AnlässenAnlass des Jahreswechsels Belohnungen bezahltgewährt werden.

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