§ 107 Gem-VBG § 107

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

Für Sachleistungen haben Vertragsbedienstete eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Gemeindevertretung festgesetzt. Die Vergütung für die Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.

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