§ 1 Sbg. EGA (weggefallen)

Erhöhung der Grenzwerte gemäß § 23a Abs 1 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 – 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Die für die Einhebung des Beitrages gemäß § 23a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 geltenden Grenzwerte werden in folgender Höhe festgelegt:

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

4.574,15

7,8 %

8 %

ab

4.574,16

bis

14,8 %

15 %

9.960,00

ab

9.960,01

bis

20 %

14.940,00

ab

14.940,01

25 %

§ 1 Sbg. EGA seit 31.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
Die für die Einhebung des Beitrages gemäß § 23a des Salzburger Bezügegesetzes 1992 geltenden Grenzwerte werden in folgender Höhe festgelegt:

Bemessungsgrundlage

Beitragshöhe in % der Bemessungsgrundlage bei einem

Ruhe- und Versorgungsbezüge

erstmaligen Gebühren des Ruhe-oder Versorgungsgenusses

in Euro

bis zum 31. Dezember 1998

ab dem 1. Jänner 1999

unter

4.574,15

7,8 %

8 %

ab

4.574,16

bis

14,8 %

15 %

9.960,00

ab

9.960,01

bis

20 %

14.940,00

ab

14.940,01

25 %

§ 1 Sbg. EGA seit 31.12.2017 weggefallen.

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