§ 5 DarstVO (weggefallen)

Darstellungsverordnung für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.02.2018 bis 31.12.9999
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen§ 5 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei ist der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Übersichtsblatt und Legende blattweise (ohne die Randleiste gemäß der Anlage 1) zu übermitteln:

1.

als „JPG“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ und

2.

als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle.

Stand vor dem 20.02.2018

In Kraft vom 05.03.2016 bis 20.02.2018
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen§ 5 DarstVO seit 20.02.2018 weggefallen.

(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei ist der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Übersichtsblatt und Legende blattweise (ohne die Randleiste gemäß der Anlage 1) zu übermitteln:

1.

als „JPG“-Datensatz mit einer Auflösung von 300 dpi mit den Koordinatenangaben im Landeskoordinatensystem oder Bundesmeldenetz als „World-File“ und

2.

als Datensatz gemäß einer von der Landesregierung zu definierenden Datenschnittstelle.

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