§ 3 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs 3 ausgenommen:

1.

familieneigene Dienstnehmer und

2.

der eingetragene Partner des Dienstgebers,

wenn diese mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind§ 3 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:

1.

der Ehegatte des Dienstgebers,

2.

die Kinder und Kindeskinder des Dienstgebers,

3.

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Dienstgebers und

4.

die Eltern und Großeltern des Dienstgebers.

(3) Auf Dienstnehmer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind die §§ 14, 87 bis 105e, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(4) Die §§ 124 bis 130 gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs 2 und 3 ABGB Elternteil ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet des Abs 3 ausgenommen:

1.

familieneigene Dienstnehmer und

2.

der eingetragene Partner des Dienstgebers,

wenn diese mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind§ 3 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Familieneigene Dienstnehmer sind:

1.

der Ehegatte des Dienstgebers,

2.

die Kinder und Kindeskinder des Dienstgebers,

3.

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Dienstgebers und

4.

die Eltern und Großeltern des Dienstgebers.

(3) Auf Dienstnehmer gemäß Abs 1 Z 1 und 2 sind die §§ 14, 87 bis 105e, 131 bis 134 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 104 bis 105d auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.

(4) Die §§ 124 bis 130 gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs 2 und 3 ABGB Elternteil ist.

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