§ 9 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Dauer des Dienstvertrages

§ 9§ 9 LArbO 1995

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

a)

auf bestimmte Zeit,

b)

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 15.03.1996 bis 31.12.2021
Dauer des Dienstvertrages

§ 9§ 9 LArbO 1995

(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:

a)

auf bestimmte Zeit,

b)

auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.

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